Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “Carnuntum Horses – Verein für Pferdesport, tiergestützte
Intervention und Bewegungsförderung”.
(2) Er hat seinen Sitz in 2404 Petronell-Carnuntum und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und in allen Belangen mildtätig und
gemeinnützig im Sinne der BAO ist, bezweckt:
a. Förderung, Pflege und Ausübung
i. des Pferdesports
ii. tiergestützten Interventionen und
iii. (tiergestützter) Bewegungsförderung
b. Die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der Tiere zu erweitern
c. Die Förderung und Verbreitung des artgerechten Umgangs mit Tieren und im
speziellen mit Pferden

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und
finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
a) Aus- und Fortbildungskurse für Tier- und , im Speziellen, Pferdefreunde
b) Ermöglichung der Ausübung des Pferdesports, tiergestützter Interventionen und
(tiergestützter) Bewegungsförderung
c) Feste und gesellige Zusammenkünfte
d) Infoveranstaltungen für Tierfreunde
e) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
f) Herausgabe von Publikationen
g) Versammlungen
h) Diskussionsabende und Vorträge
i) Tiergestützte Wanderungen und Spaziergänge
j) Einrichtung einer „Pony-Bibliothek“

3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
e) Sponsorgelder
f) Verkauf von Merchandise Artikel
g) Erträge aus dem unentbehrlichen Hilfsbetriebes des Vereines
(Amateursportbetrieb) – Zahlung von Selbstkostenbeiträge bei
a. Kursen zum artgerechten Umgang mit Tieren
b. Pferdesporteinheiten
c. tiergestützter Interventionen
d. (tiergestützter) Bewegungsförderung

Alle Tiere, die im Zuge der Veranstaltungen und Interventionen eingesetzt werden, sind nicht
Eigentum des Vereins, sondern werden von Förderern und Mitgliedern des Vereins
unentgeltlich oder entgeltlich (entgeltlich kann ebenfalls bedeuten: Übernahme von
Verpflegungskosten, Hufschmied, Tierarzt, Versicherung…) bis auf Widerruf zur Verfügung
gestellt.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die volljährig sind bzw. die
Einverständniserklärung ihres Erziehungsberechtigten vorweisen können, sowie
juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im
Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 01. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens zwei Monate (d.h. bis spätestens 01. Oktober) vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
    VereinsG),
    d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11
    Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
    Statuten)
    binnen vier Wochen statt.
    (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
    sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
    oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
    E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
    Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
    (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
    einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
    (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
    Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
    einzureichen.
    (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
    außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
    werden.
    (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
    sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die
    Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
    Bevollmächtigung ist zulässig.
    (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
    beschlussfähig.


(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen
Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/
Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und
Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und
Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Kassierin/Kassier und Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede
Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner
Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch
diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein
Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/
der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und
der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für
ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der
Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre
Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern,
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Weitere zulässige Varianten für § 17:
a) genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung:
“Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)
zuzuführen. Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck “ZZZ” zu verwenden.
(Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)
begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter “ZZZ” anzuführen;
z.B. Jugendfürsorge, Tierschutz usw.) Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des
Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen
Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen.
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgen.” oder
b) Übertragung an bestimmte steuerbegünstigte Empfängerin/bestimmten steuerbegünstigten
Empfänger mit genauer Zweckbindung:
“Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu
verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an “XY” zu übergeben,
wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß
den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür
zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der
zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck “ZZZ” zu übergeben.
(Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO)
begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter “ZZZ” anzuführen;
z.B. Jugendfürsorge, Tierschutz usw.) Sollte der “XY” im Zeitpunkt der durch die Auflösung des
Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen
Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der
Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die
Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das
verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.” oder
c) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger ohne genaue Zweckbindung
“Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu
verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an “XY” zu übergeben,
wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß
den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür
zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Sollte der “XY” im Zeitpunkt der durch die
Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen
Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der
Steuerbegünstigung gemäß den 94 §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die
Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das
verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.”

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